ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der BENTE-Personaldienstleistungen Gesellschaft für Zeitpersonal mbH, im Folgenden BENTE genannt.
1. Als Dienstleistungsunternehmen stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unsere Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung.
2. Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zu Ihnen. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche unserer Kunden weitgehend Rücksicht nehmen.
3. Soweit es unsere organisatorischen oder sonstigen Notwendigkeiten erforderlich machen, können wir auch während der Vertragsdauer die weitere Erledigung einem anderen Mitarbeiter anvertrauen. Wir weisen darauf hin, dass gem. Art. 1 § 3 Abs. 1 Ziff. 6 AÜG Ihnen derselbe Mitarbeiter nicht länger als 12 aufeinander folgende Monate überlassen werden darf.
4. Unsere Mitarbeiter haben sich vertraglich zu absoluter Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten unserer Kunden schriftlich verpflichtet.
5. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen Tätigkeitsnachweise in dreifacher Ausfertigung als so genannte Zeitnachweise vorlegen, um diese von Ihnen wöchentlich abzeichnen zu lassen. Eine Ausfertigung verbleibt bei Ihnen für Ihre Rechnungskontrolle.
6. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug sofort nach Erhalt zu begleichen. Es handelt sich ausschließlich um Lohnleistungen. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
7. Wünschen Sie die Leistungen von Über-/Mehrstunden, Spät-, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es dazu einer besonderen vorherigen Absprache mit uns. Über- und Mehrarbeitsstunden sind die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden.
8. Der Entleiher verpflichtet sich, das Zeitpersonal vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sollte das Zeitpersonal bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstung oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher der BENTE für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Unsere Mitarbeiter sind durch uns bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind uns und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von Ihnen gem. § 1553 Abs. 4 RVO der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
9. Sie als Kunde werden gebeten, sich von der Eignung des Ihnen überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehenen Tätigkeiten zu überzeugen. Eventuelle Beanstandungen sind schnellstmöglich an uns zu richten.
10. Nimmt der BENTE-Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist BENTE bemüht und berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies nicht möglich, wird BENTE von der Überlassungspflicht frei.
11. Im Übrigen können wir nur dafür einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz unserer subjektiven Meinung nach die generelle Eignung besitzen, die sie dazu befähigt, ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen zu erbringen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
12. Reklamationen sind am Tage der Feststellung, spätestens binnen 1 Woche nach der Entstehung der Reklamation begründenden Umstands, vorzubringen und ausschließlich an uns zu richten. Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger Reklamation im Rahmen unserer Haftung stehen wir nur für die Nachbesserung ein. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
13. BENTE haftet ferner nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter an oder mit Gegenständen verursachen, an denen und mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für vorsätzliches Handeln unserer Mitarbeiter.
14. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber BENTE ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.
15. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
16. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.
17. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für Wickede (Ruhr) zuständige Gericht.
18. Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen von BENTE in Verzug, so ist BENTE berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und den Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.
19. Der Kunde bestätigt im Falle eines über 10 Stunden täglich hinausgehenden Einsatzes der BENTE-Mitarbeiter, die gemäß Arbeitsgesetz vorgeschriebene Erlaubnis der Aufsichtsbehörde eingeholt zu haben. Der Kunde sichert zu, weder einen Baubetrieb im Sinne der §§ 75 ff. AG i. V. m. der Baubetriebe-VO (inkl. Asbestsanierung) zu unterhalten oder auch nur überwiegend Bauleistungen zu erbringen, noch die Arbeitskräfte auch nur vereinzelt oder vorübergehend in einer Baubetriebsabteilung im Sinne der Baubetriebe-VO (inkl. Asbestsanierung) mit Arbeiten zu beschäftigen, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.
20. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch BENTE Vertragsbestand.
Wickede (Ruhr), 2002-2023